Inhaltsverzeichnis
Die Schülerleistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten sehrgut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft oder ungenügend bewertet; den Notenwerden folgende Definitionen zugrunde gelegt:
| sehr gut (sobresaliente) |
(1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
| gut (notable) |
(2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
| befriedigend (bien) |
(3) | = | eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen voll entspricht; |
| ausreichend (suficiente) |
(4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen nochentspricht; |
| mangelhaft (insuficiente) |
(5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass dienotwendigen Grundkenntnisse vorhandensind und die Mängel in absehbarer Zeit behobenwerden könnten; |
| ungenügend (muy deficiente) |
(6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisselückenhaft sind, so dass die Mängelin absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten; |
| 15/14/13 | Punkte | je nach Notentendenz | = | Note 1 |
| 12/11/10 | Punkte | je nach Notentendenz | = | Note 2 |
| 09/08/07 | Punkte | je nach Notentendenz | = | Note 3 |
| 06/05/04 | Punkte | je nach Notentendenz | = | Note 4 |
| 03/02/01 | Punkte | je nach Notentendenz | = | Note 5 |
| 00 | Punkte | = | Note 6 |
Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Wenn ein Schüler täuscht, zu täuschen versucht oder bei einer Täuschung hilft, entscheidet der aufsichtsführende Lehrer bzw. Fachlehrer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme.
Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen;
- Beendigung der schriftlichen Arbeit ohne Bewertung, wobei zugleich dem Schüler Gelegenheit gegeben werden kann, die Arbeit mit veränderter Themen- und Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen;
- Beendigung der schriftlichen Arbeit und Bewertung des ohne Täuschung erbrachten Teils, der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet;
- Beendigung der schriftlichen Arbeit und Erteilung der Note "ungenügend"(6) bei umfangreicher Täuschungshandlung. Verweigert der Schüler die Anfertigung einer Wiederholungsarbeit oder begeht er dabei erneut eine Täuschungshandlung, so erhält er die Note "ungenügend"(6). Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, so ist entsprechend zu verfahren.
Bestimmungen in Prüfungsordnungen über Täuschungshandlungen bleiben unberührt.
1. Eintragung ins Klassenbuch
2. Schriftlicher Verweis durch den Fach - bzw. Klassenlehrer, den Koordinator oder den Schulleiter
3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen durch den Fachlehrer
4. Ausschluss von einzelnen schulischen Veranstaltungen durch die Klassenkonferenz
5. Befristeter Ausschluss vom Schulbesuch von einem Tag bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz
6. Androhung der Entlassung aus der Schule durch die Abteilungskonferenz (wird dem Schulvereinsvorstand zur Kenntnis gebracht.)
7. Entlassung aus der Schule durch die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulvereinsvorstand.
Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler - bei den Maßnahmen nach Nr. 4 bis 7 auch einem Lehrer seiner Wahl und den Eltern - Gelegenheit zur Äußerung vor der Stelle zu geben, die über die Maßnahme zu beschließen hat. In dringenden Fällen kann der Schulleiter einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Unterrichtsveranstaltungen ausschließen. Die Anhörung des Schülers und der Beschluss der Konferenz sowie die Bekanntgabe sind unverzüglich nachzuholen.
Der von der Gesamtkonferenz eingesetzte Disziplinarausschuss kann besonders bei Punkt 6 und 7 einberufen werden, um über die entsprechende Ordnungsmaßnahme zu entscheiden.
Alle Ordnungsmaßnahmen, mit Ausnahme von 1. und 3., sind aktenkundig zu machen und den Eltern umgehend mitzuteilen.
Tadel und Verweis können mit Auflagen verbunden sein. Stimmenthaltung ist bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nicht zulässig.
Als Begegnungsschule steht die Deutsche Schule Barcelona mit ihren Abteilungen Kindergarten, Grundschule, Oberschule grundsätzlich allen deutsch- und spanischsprachigen Schülern offen.
Die Aufnahme in die Schule erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme erfordern (z.B. Probezeit).
Die Schule legt für jeden Schüler ein Schülerstammblatt an.
1.1 Schüler im Sinne der Aufnahme sind auch Kinder, die den Kindergarten besuchen.
1.3. Die erfolgreiche Mitarbeit im deutschsprachigen Programm ist entscheidende Voraussetzung für eine spätere Aufnahme in die deutschorientierte Grundschule.
1.5. Aus dem Besuch des Kindergartens kann nicht das Recht auf Aufnahme in die Grundschule abgeleitet werden (siehe 1.3.).
2.1. Die Aufnahme eines Kindes in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule setzt voraus, dass das Kind für die Dauer von zwei Jahren, die der Einschulung vorausgehen, den schulvorbereitenden Kindergarten der Schule besucht hat. Ausnahmen von dieser Aufnahmebedingung sind zulässig, sofern freie Plätze zur Verfügung stehen, das Kind schulfähig ist und über gute Deutschkenntnisse verfügt..
Außerdem wird vorausgesetzt, dass das Kind
- bis zum 31.10. des Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet hat (gültig ab Schuljahresbeginn 2011/12);
- bis zum 31.12. des Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet hat (gültig ab Schuljahresbeginn 2012/13);
- gemäß Empfehlung des Kindergartens der Deutschen Schule Barcelona die erforderliche Reife besitzt. Diese wird gegebenenfalls in einer Schulfähigkeitsüberprüfung der Grundschule der Deutschen Schule Barcelona festgestellt.
- die deutsche Sprache soweit beherrscht, dass es im deutschsprachigen Unterricht mitarbeiten kann.
2.2. In die übrigen Klassen der Grundschule können Schüler mit Wohnsitz im Einzugsbereich der Schule aufgenommen werden, wenn ein entsprechendes Abgangszeugnis einer deutschsprachigen Grundschule vorliegt und in den Klassen Plätze frei sind.
Fehlt das entsprechende Abgangszeugnis, behält sich die Schule vor, den notwendigen Kenntnisstand durch eine Aufnahmeprüfung bzw. Probezeit festzustellen.
Bei der Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten werden die Schüler der Grundschulleitung vorgestellt (siehe 1.4.).
2.3. Gastschüler/innen können für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten bis zu maximal einem Schuljahr aufgenommen werden. Die Schulordnung ist anzuwenden. Über den Schulbesuch kann eine Bescheinigung ausgestellt werden. (Siehe auch Gastschülerordnung auf der homepage der DSB)