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ALLGEMEINE SCHULORDNUNG DER DEUTSCHEN SCHULE BARCELONA

(gültig ab Schuljahr 2003/04)

Inhaltsverzeichnis

1.1 Vorbemerkung
1.2.Auftrag und Bildungsziel der Schule
1.3.Zweck der Schulordnung
 
2.Stellung des Schülers in der Schule
2.1.Rechte des Schülers
2.2.Pflichten des Schülers
2.3.Schülermitwirkung
 
3.1.Zusammenwirken von Elern und Schule
3.2.Elternmitwirkung
 
4.1.Anmeldung
4.2.Aufnahme
4.3.Abmeldung
4.4.Entlassung
 
5.1.Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen
5.2.Schulversäumnisse
5.3.Beurlaubung vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen
5.4.Befreiung von der Teilnahme am Religions- und Sportunterricht
 
6.1.Leistungen und Arbeitsformen
6.2.Hausaufgaben
6.3.Versetzung
 
 
8.1.Aufsichtspflicht
8.2.Versicherungsschutz und Haftung
 
 
10.1.Das Schuljahr
10.2.Schulfahrten
 
 
 
 
 
Anlagen
 
Anlage 1:Leistungsbeurteilung, Leistungsnachweise, Täuschungshandlungen
 
Anlage 2:Mögliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
 
Anlage 3:Richtlinien für die Aufnahme von Schülern in Kindergarten, Grundschule und Oberschule
 
Anlage 4: Hausordnung
 
Anlage 5: Zeugnis- und Versetzungsordnung

Schulordnung der Deutschen Schule Barcelona

1. Allgemeines

1.1. Vorbemerkung

Die Deutsche Schule Barcelona wird als anerkannte deutsche Auslandsschule von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder (KMK) beaufsichtigt und vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland personell und finanziell gefördert. Die Deutsche Schule Barcelona ist eine vom spanischen Staat nach der Resolution vom18.Juni 1966 (DOGC nr° 2231, 17.7.1996) anerkannte Auslandsschule. Sie entspricht bezüglich des Unterrichts in der Landes- und Regionalsprache den Bestimmungen der zuständigen spanischen und katalanischen Behörden, so dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Bildungsgangs gewährleistet ist. Die Deutsche Schule Barcelona ist eine Privatschule, deren Träger der Deutsche Schulverein Barcelona ist. Die Interessen des Schulvereins werden von dessen Vorstand wahrgenommen. Für die Rechte und Pflichten des Vorstands, wie auch die der Mitglieder des Vereins, existiert eine eigene Satzung. Für die Deutsche Schule Barcelona gilt die vorliegende Schulordnung, welche die Rechtsbeziehungen im Schulverhältnis, insbesondere die Rechte und Pflichten des Schülers, regelt. Sie wurde erarbeitet auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien der KMK vom 15.01.1982.

1.2. Auftrag und Bildungsziel der Schule

Die Deutsche Schule Barcelona ist eine integrierte Begegnungsschule mit bikulturellem Schulziel. Sie bietet deutschsprachigen Schülern und Kindern des Gastlandes einen überwiegend gemeinsamen durchlaufenen, 12jährigen Bildungsgang. Er schließt mit der Reifeprüfung ab und ermöglicht darüber hinaus die spanische Hochschulzugangsprüfung. Der Unterricht ist so angelegt, dass die gemeinsame Zielsetzung für alle Schüler unabhängig von ihrer jeweiligen Muttersprache erreichbar ist. Für deutsche Schüler ist daneben der Haupt- und Realschulabschluss möglich. Die Schule soll sowohl die deutsche als auch die spanische Sprache und Kultur und ein wirklichkeitsgerechtes Bild von Deutschland und Spanien in seinen mannigfaltigen Aspekten und Bildungsinhalten vermitteln. Sie befähigt so zur Begegnung mit anderen Völkern und Kulturen und erzieht zu Weltoffenheit, internationaler Verständigung und zu einer Gesinnung des Friedens.
Die Schule soll den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, einen ihren Fähigkeitenentsprechenden Bildungsweg einzuschlagen. Sie hat deshalb die Aufgabe, ihm Wissenund Fertigkeiten zu vermitteln, ihn zu selbständigem Urteil zu führen und seinepersönliche Entfaltung und soziale Entwicklung zu fördern. Sie soll ihn zur Selbstbestimmungin Verantwortung vor dem Mitmenschen, zur Anerkennung ethischerNormen und religiöser Werte, zu Toleranz und zur Achtung vor der Überzeugunganderer erziehen. Die Vermittlung von Lerninhalten und erzieherischen Werten entsprichtdem Bildungsziel der Schule. Lernziele und Unterrichtsorganisation richten sichnach den von der Bundesrepublik Deutschland und Spanien getroffenen Regelungen.

1.3. Zweck der Schulordnung

Die Schule kann ihren Auftrag nur erfüllen, wenn Schulträger, Schulleiter, Lehrer,Schüler und Erziehungsberechtigte (im folgenden Eltern genannt) vertrauensvoll zusammenwirken. Die Bestimmungen der Schulordnung sollen diesem Zusammenwirkendienen.

1.4. Weitere Ordnungen

Im Rahmen dieser Schulordnung können weitere Ordnungen erstellt werden, z.B. eineHausordnung, die Ordnungen für die Schüler- und Elternmitwirkung, usw.

2. Stellung des Schülers in der Schule

Für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule ist es wesentlich,dass der Schüler die Möglichkeit zur Mitgestaltung von Unterricht und Schullebenerhält, dass er hierzu bereit ist und dass er im Sinne des Auftrags der Schule befähigtwird, seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

2.1. Rechte des Schülers

Durch seine Teilnahme am Unterricht und seine Mitwirkung an der Gestaltung desUnterrichts und des Schullebens trägt der Schüler entsprechend seinen Fähigkeiten undseinem Alter dazu bei, das für ihn geschaffene Recht auf Bildung zu verwirklichen. Er hat insbesondere das Recht,
- über ihn betreffende Angelegenheiten informiert zu werden,
- über seinen Leistungsstand unterrichtet und in Fragen der Schullaufbahn beraten zu werden,
- bei Beeinträchtigung seiner Rechte sich zu beschweren,
- vor Anwendung von Ordnungsmaßnahmen gehört zu werden.

2.2. Pflichten des Schülers

Der Schüler hat am Unterricht und an den verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßigteilzunehmen. Er hat die Pflicht, die eigene Leistung nachzuweisen und derSchule damit die Möglichkeit zur Beurteilung zu geben. Nur so ist es möglich, die Bildungsziele zu erreichen und die schulischen Aufgaben zu erfüllen. Der Schüler ist verpflichtet, im Rahmen des Unterrichts und im Interesse des Schullebenserforderlichen Hinweisen und Anordnungen seines Schulleiters, seiner Lehrerund anderer dazu berechtigter Personen nachzukommen. Auf diese Weise trägt er dazubei, die für die Erfüllung des Schulzieles und für das Zusammenleben in jeder Schuleerforderliche Ordnung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Er ist insbesondere dazu verpflichtet, jedes Verhalten in der Schule zu vermeiden, durch das
- der Unterricht gestört, Aufmerksamkeit und Lernerfolg der anderen beeinträchtigtwerden,
- fremdes Eigentum beschädigt, zerstört oder entwendet wird,
- anderen Schaden zugefügt wird.
Im einzelnen wird das schulinterne Verhalten durch die Hausordnung geregelt.

2.3. Schülermitwirkung

Mit dem Erziehungsauftrag der Schule ist die Aufgabe verbunden, den Schüler zur Mitverantwortung,besonders zur altersgemäßen Mitgestaltung des Unterrichts zu befähigenund seine Mitwirkung am Leben der Schule zu fördern. Die Schülervertretung arbeitet nach einer Satzung, die der Zustimmung des Schulvorstandesund der Schulleitung bedarf. Durch Mitarbeit in besonderen Ausschüssen und Arbeitsgemeinschaften können die Schüler an Tätigkeiten teilhaben, die für sie selbst und die Schule von Bedeutung sindund die über den engeren Rahmen der Schule hinauswirken (z.B. soziale Hilfstätigkeiten). Die Herausgabe einer Schülerzeitung erfolgt im Einvernehmen zwischen Schülern undSchulleitung.

3. Eltern und Schule

3.1. Zusammenwirken von Eltern und Schule

Bildung und Erziehung der Schüler ist eine gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule. Dazu gehört vor allem, dass Eltern und Schule in enger Verbindung zueinander stehenund sich so rechtzeitig verständigen, dass nach Möglichkeit Schwierigkeiten vermiedenwerden, die die schulische Entwicklung des Schülers zu beeinträchtigen drohen. Die Schule berät die Eltern in fachlichen und pädagogischen Fragen.  Sie gewährt Einsichtin Richtlinien und Vorschriften, richtet Sprechstunden ein und sieht Elternversammlungenund Elternsprechtage vor. Die Eltern unterstützen die Schule bei ihrem Erziehungsauftrag.  Sie arbeiten deshalbmit Lehrern und Schulleiter zusammen und unterrichten sich über das Verhalten undden Leistungsstand ihres Kindes. Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Kind seine Pflicht zum Besuch der Schule erfüllt, fürden Unterricht zweckmäßig ausgestattet wird und Schuleigentum pfleglich behandelt. Die Eltern verpflichten sich, Schulgeld und sonstige Gebühren, die vom Schulträgerfestgelegt werden, pünktlich zu entrichten.  Anträge auf Schulgelderlass oder -ermäßigung reichen die Eltern unter Darlegung der Verhältnisse dem Schulleiter ein;dieser legt sie dem Schulträger zur Entscheidung vor.

3.2. Elternmitwirkung

Die Eltern sind aufgerufen, dem Schulverein beizutreten und am Vereinslebenteilzunehmen.  Sie erhalten so die Möglichkeit, an Entscheidungen des Schulträgersmitzuwirken.  Das Nähere bestimmt die Satzung des Vereins.  Neben der Mitarbeit imSchulverein wird den Eltern die Möglichkeit gegeben, sich an der praktischen Schularbeitin angemessener Weise zu beteiligen.  Dazu dienen vor allem die Klassenelternbeiräteund der Schulelternbeirat (vergl.  Ziffer 1. 4).

4. Aufnahme und Abmeldung von Schülern

4.1. Anmeldung

Die Anmeldung der Schüler erfolgt durch die Eltern oder einen Vertreter.  Die von der Schule geforderten Nachweise sind bei der Anmeldung vorzulegen.  Es besteht keinRecht auf Aufnahme.

4.2. Aufnahme

Über die Aufnahme und die Einordnung in eine Klassenstufe entscheidet der Schulleiter;falls eine Leistungsprüfung notwendig ist, im Einvernehmen mit den betroffenenFachlehrern/Fachleitern. Bei der Aufnahme von Schülern, die einen deutschen Schulabschluss anstreben, sind dieRegelungen des BLASchA (Bund-Länder-Ausschuss für schulische Arbeit im Ausland) zu beachten. Richtlinien für die Aufnahme von Schülern werden vom Schulträger im Einvernehmenmit dem Schulleiter festgelegt. Sie bedürfen der Zustimmung des Auswärtigen Amtes. Deutsche Schüler, deren Eltern nicht in Spanien wohnen, werden grundsätzlich nichtaufgenommen. Dies gilt auch für volljährige Schüler. Bei der Anmeldung erhalten die Eltern ein Exemplar der Schulordnung. Durch schriftliche Empfangsbestätigung erkennen sie diese Ordnung als vertragliche Grundlage derZusammenarbeit mit der Schule an und akzeptieren alle sich hieraus ergebenden Rechteund Pflichten.

4.3. Abmeldung

Verlässt ein Schüler die Schule, so bedarf es einer schriftlichen Abmeldung durch dieEltern. Der Schüler erhält ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis kann erst ausgehändigtwerden, wenn alle Verpflichtungen der Schule gegenüber erfüllt sind.

4.4. Entlassung

Der Schüler wird aus der Schule entlassen, wenn er
- das seiner schulischen Laufbahn entsprechende Ausbildungsziel erreicht hat;
- von den Eltern schriftlich abgemeldet wird;
- aufgrund einer Ordnungsmaßnahme vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossenwird;
- nach den Vorschriften der Zeugnis- und Versetzungsordnung die Schuleverlassen muss.
Im ersten Fall erhält er ein Abschlusszeugnis, in den übrigen Fällen ein Abgangszeugnis.

5. Schulbesuch

5.1. Teilnahme am Unterricht und an Schulveranstaltungen

Die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht beinhaltet, dass der Schüler sich auf denUnterricht vorbereitet, in ihm mitarbeitet, die ihm gestellten Aufgaben ausführt sowiedie erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel bereithält. Die Meldung eines Schülers zurTeilnahme an einem Wahlfach oder einer Arbeitsgemeinschaft verpflichtet ihn zurregelmäßigen Teilnahme für den von der Schule festgelegten Zeitraum. Über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter.

5.2. Schulversäumnisse

Ist ein Schüler durch Krankheit oder andere Gründe verhindert, am Unterricht oder ansonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so setzen die Eltern die Schule unverzüglich (d. h. spätestens am 2. Schultag) davon in Kenntnis. BeiRückkehr in die Schule legt der Schüler eine schriftliche Mitteilung der Eltern vor, ausder Grund und Dauer des Fehlens ersichtlich sind.
In besonderen Fällen kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

5.3. Beurlaubung vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen

Beurlaubung für einzelne Unterrichtsstunden gewährt der jeweilige Fachlehrer. Bis zueinem Unterrichtstag beurlaubt der Klassenleiter, in allen anderen Fällen entscheidet der Schulleiter.
Beurlaubungen für längere Zeit und insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit Ferien und Feiertagen sind nur in Ausnahmefällen auf Grund eines besondersbegründeten und rechtzeitig gestellten Antrags möglich. Der Antragsteller übernimmtdie Verantwortung für einen möglichen, durch die Beurlaubung bedingten Rückgangder Leistungen. In solchen Fällen kann die Schule bei entsprechenden Leistungen die Versetzungsentscheidung aussetzen.
Ist ein Schüler durch unvorhergesehene Umstände an der rechtzeitigen Rückkehr ausden Ferien verhindert, so ist dies unverzüglich dem Schulleiter anzuzeigen.

5.4. Befreiung von der Teilnahme am Religions- und Sportunterricht

Sofern Religion ordentliches Lehrfach der Schule ist, besuchen die Schüler den für ihre Konfession eingerichteten Unterricht.
Eine Befreiung vom Religionsunterricht kann auf schriftlichen Antrag der Eltern oderdes religionsmündigen Schülers erfolgen. Der Antrag muss spätestens vor Beginn eines Schuljahres vorliegen. Die Befreiung spricht der Schulleiter aus.
Eine längere Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht kann nur dann ausgesprochenwerden, wenn dies durch ein ärztliches Zeugnis als notwendig erachtet wird.

6. Leistungen des Schülers, Hausaufgaben, Versetzung

6.1. Leistungen und Arbeitsformen

Der Lehrer stellt die Leistungen der Schüler in pädagogischer Verantwortung fest. Erbeachtet dabei die gültigen Vorschriften und die von Fach- und Gesamtkonferenzenfestgelegten Maßstäbe. Bei der Leistungsfeststellung werden möglichst viele mündliche, schriftliche und praktische Arbeitsformen zugrunde gelegt. Alle Arbeitsformen, diezur Feststellung der Leistungen herangezogen werden, müssen im Unterricht geübtworden sein. Die Regelungen der Schule über Leistungsnachweise und Ahndungen von Täuschungshandlungen sind in Anlage 1 zusammengestellt.

6.2. Hausaufgaben

In allen Fächern liegt die Hauptarbeit im Unterricht. Hausaufgaben erwachsen organischaus dem Unterricht, dienen der Wiederholung, Vertiefung und Vorbereitung. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen anzupassen. Hausaufgaben sind so vorzubereiten und so zu stellen, dass der Schüler sie selbständig in angemessener Zeit bewältigen kann.
Um die Schüler zu fördern, ohne sie zu überfordern, stimmen sich die Lehrer einer Klasse über den Umfang der Hausaufgaben untereinander ab. Der Klassenleiter bzw. der Koordinator sorgt für die Abstimmung. Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht überprüft und besprochen und Haushefte regelmäßig kontrolliert.

6.3. Versetzung

Die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe und die Erteilung von Zeugnissenwerden durch die Zeugnis- und Versetzungsordnung für die Deutschen Schulen in Spanien geregelt, die von der Gesamtkonferenz verabschiedet und dem Schulträger zur Kenntnis gegeben wird. Die Ordnung wird dem BLASchA (Bund-Länder-Ausschussfür schulische Arbeit im Ausland) zur Zustimmung vorgelegt.

7. Störung der Ordnung der Schule und Maßnahmen

Schulleben und Unterricht erfordern eine bestimmte Ordnung, die dazu beiträgt, den Bildungsprozess zu ermöglichen. Gegenüber einem Schüler können Ordnungsmaßnahmenangewandt werden, wenn er Rechtsnormen oder die für seine Schule geltenden Ordnungen schuldhaft verletzt. Ordnungsmaßnahmen sollen nur getroffen werden, wenn dies für die Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum Schutz von beteiligten Personen und von Sachen erforderlich ist.
Es gehört zum Erziehungsauftrag des Lehrers, die Notwendigkeit und den Sinn von Regelungen einsichtig zu machen und so dazu beizutragen, dass die Schüler die Ordnung der Schule bejahen und danach handeln.
Ordnungsmaßnahmen sollen mit dem pädagogischen Ziel angewandt werden, den Schüler in seiner sozialen Verantwortung zu stärken. Sie sind daher nicht losgelöst vom Erziehungsauftrag der Schule und ihrer pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber zu treffen.
Erzieherische Maßnahmen haben Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen. Ihre Anwendungmuss in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Die Gesamtkonferenzerstellt den für die Schule gültigen Katalog angemessener Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen. Mögliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind in der Anlage 2 aufgeführt.
Kollektivmaßnahmen, körperliche Züchtigungen oder andere Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen, sind nicht zulässig.

8. Aufsichtspflicht und Haftung der Schule

8.1. Aufsichtspflicht

Die Schule ist verpflichtet, den Schüler während des Unterrichts, der Pausen und Freistunden,während der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen sowie währendeiner angemessenen Zeit vor und nach dem Unterricht zu beaufsichtigen.
Die Aufsicht wird durch Lehrer und/oder sonstige mit der Aufsicht betraute Personenausgeübt. Das können Eltern, die sich dazu bereit erklärt haben, oder geeignete Schüler, die von der Schule mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut wurden, oderdamit beauftragte Angestellte der Schule sein.
An die Weisungen dieser Personen ist der Schüler gebunden.

8.2. Versicherungsschutz und Haftung

Die Schüler werden mit der Aufnahme in die Schule vom Schulträger gegen Unfälleversichert, die sie auf dem Schulweg, beim Unterricht und bei der Teilnahme anSchulveranstaltungen erleiden. Die Versicherungsbedingungen werden den Eltern zurKenntnis gegeben.
Für Wertsachen, die der Schüler in die Schule mitbringt, kann keine Haftung übernommenwerden.

9. Gesundheitspflege in der Schule

Die Schule trifft Maßnahmen, um die Gesundheitspflege in ihrem Bereich zu gewährleisten. Eltern und Schüler haben entsprechenden Anordnungen der Schule Folge zuleisten. Treten bei Schülern oder innerhalb deren Wohngemeinschaft ansteckendeKrankheiten auf, so ist der Schulleiter unverzüglich zu informieren. Er trifft die notwendigenMaßnahmen unter Berücksichtigung der Vorschriften der örtlichen Gesundheitsbehörde.

10. Schuljahr, Schulfahrten.

10.1. Das Schuljahr

Das Schuljahr dauert vom 1. 9. bis 31. 8. des darauffolgenden Jahres. Der Jahreskalenderwird jährlich vom Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulvereinsvorstandfestgelegt; dazu werden die Lehrervertreter (Comitée) gehört. Regelungen desSitzlandes, Bestimmungen des Tarifvertrags und innerdeutsche Richtlinien werden inangemessener und schulbezogener Weise berücksichtigt. Der Ferienplan wird den Eltern rechtzeitig schriftlich mitgeteilt

10.2. Schulfahrten

Schulausflüge und Schulfahrten werden entsprechend den von der Gesamtkonferenzbeschlossenen Regelungen durchgeführt. Sie werden vom Schulleiter genehmigt und alsverbindliche Schulveranstaltung erklärt (im Sinne von 2. 2. ).

11. Bestimmungen über volljährige Schüler

Die Schule kann davon ausgehen, dass die Eltern auch für volljährige Schüler zuhandeln berechtigt sind, es sei denn, dass der volljährige Schüler schriftlich Widersprucheinlegt. In diesem Fall wird die von den Eltern angenommene Schulordnungerneut von dem volljährig gewordenen Schüler durch eigene Unterschrift anerkannt.

12. Behandlung von Widersprüchen und Beschwerden

Die Eltern, bzw. der volljährige Schüler haben gegen die von der Schule getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen ein Widerspruchsrecht.
Entscheidungen der zuständigen Konferenz in Versetzungsfällen und bei Ordnungsmaßnahmensind grundsätzlich interne Angelegenheit der Schule. Widersprüche und Beschwerden behandelt die Schule in eigener Zuständigkeit.
Über Widersprüche gegen pädagogische Entscheidungen der Schule befindet der Schulleiter, ggf. unter Einschaltung der zuständigen Konferenzen. Angelegenheiten, die keinen pädagogischen Charakter haben, legt der Schulleiter demSchulvereinsvorstand zur Entscheidung vor.

13. Hausrecht

Auf dem Gelände der Schule wird das Hausrecht vom Schulleiter in Vertretung desSchulvereinsvorstandes ausgeübt.

14. Schlussbestimmung

Die vorstehende Schulordnung mit Wirkung vom 1. 9. 2003 in Kraft. Gleichzeitig wirddie Schulordnung vom 1. 9. 1989 gegenstandslos.

Anlage 1

Leistungsbeurteilung, Leistungsnachweise, Täuschungshandlungen

1. Leistungsbeurteilung als pädagogische Aufgabe

Die Schule leitet den Schüler dazuan, mit den Anforderungen des Lehrplanes, mit der Feststellung und Beurteilung seinerLeistung vertraut zu werden und deren Notwendigkeit einzusehen.
Leistungen werden in erster Linie am Grad des Erreichens einer Lernanforderunggemessen. Zusätzlich fließen vor allem in der Sekundarstufe I das Verhältnis zur Lerngruppe, in der die Leistung erbracht wird, der individuelle Lernfortschritt des Schülers und seine Leistungsbereitschaft in die Beurteilung ein.
Leistungsbeurteilung hilft dem Schüler, seinen Leistungsstand zu erkennen und zuanderen Leistungen in Vergleich zu setzen. Sie ermöglicht dem Lehrer, den Erfolgseines Unterrichts zu überprüfen und bei dessen Weiterplanung zu berücksichtigen.

2. Noten- und Punktsystem

Die Schülerleistungen werden nach dem sechsstufigen Notensystem mit den Noten sehrgut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft oder ungenügend bewertet; den Notenwerden folgende Definitionen zugrunde gelegt:

sehr gut
(sobresaliente)
(1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut
(notable)
(2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend
(bien)
(3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen voll entspricht;
ausreichend
(suficiente)
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen nochentspricht;
mangelhaft
(insuficiente)
(5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass dienotwendigen Grundkenntnisse vorhandensind und die Mängel in absehbarer Zeit behobenwerden könnten;
ungenügend
(muy deficiente)
(6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisselückenhaft sind, so dass die Mängelin absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten;
Der Begriff "Anforderungen" in den Definitionen bezieht sich auf den Umfang sowieauf die selbständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und auf die Art der Darstellung.
In der Qualifikationsphase (Klassen 11 und 12) gilt ein Punktesystem mit 15 Punkten.
Für die Umrechnung des sechsstufigen Notensystems in das Fünfzehn - Punkte- Systemgilt folgender Schlüssel:
15/14/13 Punkte je nach Notentendenz = Note 1
12/11/10 Punkte je nach Notentendenz = Note 2
09/08/07 Punkte je nach Notentendenz = Note 3
06/05/04 Punkte je nach Notentendenz = Note 4
03/02/01 Punkte je nach Notentendenz = Note 5
00 Punkte   = Note 6

3. Schriftliche Leistungsnachweise

Schriftliche Leistungsnachweise (Klassenarbeiten oder Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen(Tests), schriftliche Ausarbeitungen) sind entsprechend dem Fortgang desLernprozesses gleichmäßig auf das Schuljahr zu verteilen. Sie entsprechen denAnforderungen des Lehrplans, erwachsen aus dem Unterricht und dürfen keine künstliche Häufung von Schwierigkeiten enthalten.
Die Gesamtkonferenz legt die Zahl der in den einzelnen Fächern im Laufe des Schuljahreszu schreibenden Klassenarbeiten und Tests unter Berücksichtigung des Lehrplanesund der Zahl der Unterrichtsstunden des betreffenden Faches in einer separaten Ordnung fest.
Die Zahl der Klassenarbeiten ist den Schülern zu Beginn des Schuljahres bekannt zugeben. In einer Vorplanung bzw. durch rechtzeitige Bekanntgabe werden die Terminezwischen allen Fachlehrern abgestimmt.
Klassen- und Kursarbeiten werden in der Regel angekündigt. Hat mehr als ein Drittel der Schüler kein ausreichendes Ergebnis erzielt, so entscheidetder Schulleiter nach Beratung mit dem Fachlehrer, ob die Arbeit gewertet wird.
Hat ein Schüler aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die erforderlichen Leistungsnachweise nicht erbracht, können entsprechende Leistungsnachweise nachgeholtund der Leistungsstand des Schülers durch eine Prüfung festgestellt werden,wenn dies für eine sachgerechte Beurteilung erforderlich erscheint.
Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird bei angekündigten schriftlichen Leistungsüberprüfungen die Note ungenügend (0 Punkte) erteilt. Ein Anspruch auf Wiederholungbesteht nicht.
Verweigert ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung (6)bewertet.

4. Sonstige Leistungsnachweise

Neben den vorgesehenen schriftlichen Leistungsüberprüfungen sind weitere, unter dem Begriff „Sonstige Leistungen“ zusammengefasste Bestandteile Grundlage der Notenbildung. Das Verhältnis „Schriftlich zu Sonstige“ wird von den jeweiligen Fachkonferenzen verbindlich festgelegt. Neben punktuellen mündlichen Antworten, Kurztests oder Referaten wird bei den Sonstigen Leistungen auch die Qualität der Mitarbeit über einen längeren Zeitraum, Referate, Heftführung, kreative Lösungen, Selbständigkeit der Arbeit etc berücksichtigt. Dabei werden neben den Leistungen im Bereich der Sach- und Methodenkompetenz auch Stand und Entwicklung der im Unterricht vermittelten Selbst- und Sozialkompetenz einbezogen, sofern sie die Qualität und den Umfang der fachlichen Leistung berühren.

5. Täuschungshandlungen während schriftlicher Leistungsnachweise

Bedient sich ein Schüler zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Wenn ein Schüler täuscht, zu täuschen versucht oder bei einer Täuschung hilft, entscheidet der aufsichtsführende Lehrer bzw. Fachlehrer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die zu treffende Maßnahme.

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

- Ermahnung und Androhung einer der nachfolgend beschriebenen Maßnahmen;

- Beendigung der schriftlichen Arbeit ohne Bewertung, wobei zugleich dem Schüler Gelegenheit gegeben werden kann, die Arbeit mit veränderter Themen- und Aufgabenstellung aus der gleichen Unterrichtseinheit zu wiederholen;

- Beendigung der schriftlichen Arbeit und Bewertung des ohne Täuschung erbrachten Teils, der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet;

- Beendigung der schriftlichen Arbeit und Erteilung der Note "ungenügend"(6) bei umfangreicher Täuschungshandlung. Verweigert der Schüler die Anfertigung einer Wiederholungsarbeit oder begeht er dabei erneut eine Täuschungshandlung, so erhält er die Note "ungenügend"(6). Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, so ist entsprechend zu verfahren.

Bestimmungen in Prüfungsordnungen über Täuschungshandlungen bleiben unberührt.

Anlage 2

Mögliche Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen

Erzieherische Maßnahmen können sein: 1. Mündlicher Tadel durch den Fach- bzw. Klassenlehrer, den Schulleiter 2. ausführliches Gespräch mit dem Schüler, bzw. seinen Eltern, ggf. in Gegenwart des Schulleiters 3. Beauftragung mit Sonderaufgaben, die geeignet sind, dem Schüler sein Fehlverhalten einsichtig zu machen 4. Nachsitzen (mit Benachrichtigung der Eltern).

Als Ordungsmaßen kommen in Betracht:

1. Eintragung ins Klassenbuch

2. Schriftlicher Verweis durch den Fach - bzw. Klassenlehrer, den Koordinator oder den Schulleiter

3. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht oder anderen schulischen Veranstaltungen durch den Fachlehrer

4. Ausschluss von einzelnen schulischen Veranstaltungen durch die Klassenkonferenz

5. Befristeter Ausschluss vom Schulbesuch von einem Tag bis zu zwei Wochen durch die Klassenkonferenz

6. Androhung der Entlassung aus der Schule durch die Abteilungskonferenz (wird dem Schulvereinsvorstand zur Kenntnis gebracht.)

7. Entlassung aus der Schule durch die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulvereinsvorstand.

Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler - bei den Maßnahmen nach Nr. 4 bis 7 auch einem Lehrer seiner Wahl und den Eltern - Gelegenheit zur Äußerung vor der Stelle zu geben, die über die Maßnahme zu beschließen hat. In dringenden Fällen kann der Schulleiter einen Schüler vorläufig vom Unterricht oder von sonstigen Unterrichtsveranstaltungen ausschließen. Die Anhörung des Schülers und der Beschluss der Konferenz sowie die Bekanntgabe sind unverzüglich nachzuholen.

Der von der Gesamtkonferenz eingesetzte Disziplinarausschuss kann besonders bei Punkt 6 und 7 einberufen werden, um über die entsprechende Ordnungsmaßnahme zu entscheiden.

Alle Ordnungsmaßnahmen, mit Ausnahme von 1. und 3., sind aktenkundig zu machen und den Eltern umgehend mitzuteilen.

Tadel und Verweis können mit Auflagen verbunden sein. Stimmenthaltung ist bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen nicht zulässig.

Anlage 3

Richtlinien für die Aufnahme von Schülern

Als Begegnungsschule steht die Deutsche Schule Barcelona mit ihren Abteilungen Kindergarten, Grundschule, Oberschule grundsätzlich allen deutsch- und spanischsprachigen Schülern offen.

Zum Besuch der Schule melden die Erziehungsberechtigten oder deren Vertreter ihre Kinder persönlich an. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im grundsätzlichen Einvernehmen mit dem Schulträger.
Die Einordnung in eine Klassenstufe nimmt der Schulleiter vor.

Die Aufnahme in die Schule erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme erfordern (z.B. Probezeit).

Die Schule legt für jeden Schüler ein Schülerstammblatt an.

Für die Aufnahme gilt im einzelnen:

1. Kindergarten

1.1 Schüler im Sinne der Aufnahme sind auch Kinder, die den Kindergarten besuchen.

1.2. Zum Schuljahresbeginn in der Regel Kinder aufgenommen, die ihr 3.Lebensjahr bis zum 31.12. des Jahres vollendet haben:
      1. deutsche Staatsangehörige und andere mit Deutsch als Erstsprache
      2. deutsch/spanische Staatsangehörige
      3. spanische und andere Staatsangehörige

1.3. Die erfolgreiche Mitarbeit im deutschsprachigen Programm ist entscheidende Voraussetzung für eine spätere Aufnahme in die deutschorientierte Grundschule.

1.4. Bei der Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten werden die Kinder der Kindergartenleitung vorgestellt.

Es sind vorzulegen und verbleiben bei den Schulakten:
   - Anmeldebogen
   - Geburtsurkunde oder Familienstammbuch (Ablichtung)
   - Impfpass (Ablichtung)
   - Lichtbild
 

1.5. Aus dem Besuch des Kindergartens kann nicht das Recht auf Aufnahme in die Grundschule abgeleitet werden (siehe 1.3.).

2. Grundschule

2.1. Die Aufnahme eines Kindes in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule setzt voraus, dass das Kind für die Dauer von zwei Jahren, die der Einschulung vorausgehen, den schulvorbereitenden Kindergarten der Schule besucht hat. Ausnahmen von dieser Aufnahmebedingung sind zulässig, sofern freie Plätze zur Verfügung stehen, das Kind schulfähig ist und über gute Deutschkenntnisse verfügt..

Außerdem wird vorausgesetzt, dass das Kind

     - bis zum 31.10. des Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet hat (gültig ab Schuljahresbeginn 2011/12);

     - bis zum 31.12. des Einschulungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet hat (gültig ab Schuljahresbeginn 2012/13);

- gemäß Empfehlung des Kindergartens der Deutschen Schule Barcelona die erforderliche Reife besitzt. Diese wird gegebenenfalls in einer Schulfähigkeitsüberprüfung der Grundschule der Deutschen Schule Barcelona festgestellt.

- die deutsche Sprache soweit beherrscht, dass es im deutschsprachigen Unterricht mitarbeiten kann.

2.2. In die übrigen Klassen der Grundschule können Schüler mit Wohnsitz im Einzugsbereich der Schule aufgenommen werden, wenn ein entsprechendes Abgangszeugnis einer deutschsprachigen Grundschule vorliegt und in den Klassen Plätze frei sind.

Fehlt das entsprechende Abgangszeugnis, behält sich die Schule vor, den notwendigen Kenntnisstand durch eine Aufnahmeprüfung bzw. Probezeit festzustellen.

Bei der Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten werden die Schüler der Grundschulleitung vorgestellt (siehe 1.4.).

2.3. Gastschüler/innen können für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten bis zu maximal einem Schuljahr aufgenommen werden. Die Schulordnung ist anzuwenden. Über den Schulbesuch kann eine Bescheinigung ausgestellt werden. (Siehe auch Gastschülerordnung auf der homepage der DSB)

3. Oberschule

3.1. Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Oberschule, die als Orientierungsstufe
geführt wird, erfolgt
 
  - auf Grund einer Empfehlung der Grundschule der Deutschen Schule Barcelona oder
  - auf Grund eines entsprechenden Gutachtens einer anderen Grundschule mitdeutschsprachigem Unterrichtsangebot oder
  - nach erfolgreichem Abschluss eines Vorbereitungskurses der Deutschen Schule Barcelona für Schüler der Jahrgangsstufe
     spanischer Grundschulen.
 
3.2. Die Aufnahme in die anderen Klassen der Oberschule und der Haupt-/Realschule richtetsich nach den Zeugnissen der abgebenden Schule. Bei fremdsprachigen Schülern findeteine Feststellungsprüfung in Deutsch und eventuell anderen Fächern statt.